Die übersehene Zutat

Mit der Fachanalyse "Die übersehene Zutat" schließt sich ein Kreis. Was mit einer eMail im August 2019 begann, wird nun auf über 60 Seiten mit über 100 Quellen aus Wissenschaft und Technik beschrieben und zusammengefasst
Calciumchromat entsteht in situ, also kauft es niemand und niemand weist es aus. An den Pflichten ändert das aber nichts. In Deutschland, den Niederlanden, dem Vereinigten Königreich und den Vereinigten Staaten knüpft die Sanktion an die unterlassene Pflicht an, nicht an den eingetretenen Schaden.

Die Chrom(VI)-Verbindungen, um die es in dieser Fachanalyse geht, haben keinen Hersteller.
Calcium- und Natriumchromat entstehen an der Grenzfläche zwischen einem chromlegierten Heißteil und einem basischen Dämmstoff, oberhalb von etwa 300 °C, im bestimmungsgemäßen Betrieb als Wärmedämmung oder als Ascherückstand, z. B. in Müllverbrennungsanlagen.
Freigesetzt werden sie als Staub bei Wartung, Ausbau, Reinigung und Revision.
Eine häufige Reaktion darauf lautet, das könne keine Frage des Gefahrstoffrechts sein, weil nichts eingekauft, nichts gekennzeichnet und in keinem Sicherheitsdatenblatt etwas ausgewiesen wurde.
So funktioniert das Recht aber nicht, denn jede der vier nachstehenden Rechtsordnungen knüpft ihre Pflichten an das Auftreten des Stoffes am Arbeitsplatz, und jede sanktioniert die unterlassene Beurteilung, nicht den Schaden.
Deutschland: erst das Bußgeld, dann das Strafrecht
Die deutsche Gefahrstoffverordnung führt die einschlägigen Verstöße in § 22 Absatz 1 auf. Drei davon sind hier maßgeblich. Nummer 1a erfasst die Gefährdungsbeurteilung, die nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig dokumentiert wird. Nummer 3 erfasst, wer eine Tätigkeit aufnehmen lässt, bevor die Beurteilung durchgeführt und die Schutzmaßnahmen getroffen sind. Nummer 5 erfasst die unterlassene oder verspätete Überprüfung der Funktion und Wirksamkeit der technischen Schutzmaßnahmen.
Der Bußgeldrahmen folgt aus § 26 Absatz 3 des Chemikaliengesetzes und beträgt für diese Vorschriften bis zu 50.000 Euro.
Darüber beginnt das Strafrecht. § 22 Absatz 2 der Verordnung verweist auf § 27 Absatz 2 bis 4 des Chemikaliengesetzes: Wer durch eine solche Handlung Leben oder Gesundheit eines anderen gefährdet, dem drohen bei Vorsatz bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe, bei Fahrlässigkeit bis zu zwei Jahre.
Tatbestandsmerkmal ist die Gefährdung. Ein Gesundheitsschaden muss nicht eingetreten sein. Genau diese Konstruktion passt zum Sachverhalt. Eine Berufskrankheit durch Chrom(VI) tritt mit einer Latenz von Jahren bis Jahrzehnten auf. Ein Tatbestand, der den eingetretenen Schaden voraussetzt, liefe über diesen Zeitraum leer. Der Gefährdungstatbestand greift zu dem Zeitpunkt, zu dem ohne Beurteilung und ohne Schutzmaßnahmen gearbeitet wird.
Der Rückgriff, der meist der größte Posten ist
§ 110 des deutschen Siebten Buches Sozialgesetzbuch wird in solchen Diskussionen regelmäßig übersehen. Wo die Haftung gegenüber dem Beschäftigten nach den §§ 104 bis 107 beschränkt ist, gilt diese Beschränkung gegenüber dem Unfallversicherungsträger nicht. Wurde der Versicherungsfall vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt, kann der Träger seine Aufwendungen zurückfordern, begrenzt auf die Höhe des zivilrechtlichen Schadenersatzanspruchs, und statt einer Rente kann er den Kapitalwert verlangen.
Bei einer anerkannten Berufskrankheit mit jahrelanger Renten-, Behandlungs- und Rehabilitationslast ist das wirtschaftlich die größte Summe im Spiel, und sie trifft denjenigen, dessen Haftung gegenüber dem Beschäftigten selbst beschränkt ist.
Auf der Umweltseite erfasst § 326 Absatz 1 des deutschen Strafgesetzbuchs den unerlaubten Umgang mit Abfällen, die für den Menschen krebserzeugend, fortpflanzungsgefährdend oder erbgutverändernd sind, mit bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe und bei Fahrlässigkeit bis zu drei Jahren. Chromathaltige Dämmstoffe, Ablagerungen und Aschen fallen in diesen Rahmen, sobald sie als Abfall gehandhabt werden, und die Einstufung folgt aus dem Gebrauchszustand, nicht aus dem Lieferzustand.
Niederlande
Artikel 4.17 des Arbeidsomstandighedenbesluit verlangt den vorrangigen Ersatz krebserzeugender Stoffe und Verfahren, soweit technisch durchführbar. Die Nichteinhaltung ist nach Artikel 33 der Arbeidsomstandighedenwet eine overtreding. Die bestuurlijke boete beträgt nach Artikel 34 Absatz 3 höchstens den Betrag der fünften Kategorie nach Artikel 23 Absatz 4 des niederländischen Strafgesetzbuchs, seit dem 1. Januar 2026 also 110.000 Euro. Ein gleichartiger Verstoß innerhalb von fünf Jahren erhöht ihn um 100 Prozent, zwei frühere Verstöße oder als schwer eingestufte Verstöße um 200 Prozent.
Artikel 32 derselben Wet verbietet jedes Handeln oder Unterlassen, aus dem, wie der Arbeitgeber weiß oder vernünftigerweise wissen muss, Lebensgefahr oder ernster Gesundheitsschaden entsteht oder zu erwarten ist. Maßstab ist nicht die positive Kenntnis allein. Über Artikel 1 Nummer 1 der Wet op de economische delicten ist das ein Wirtschaftsdelikt, und bei Vorsatz reicht der Rahmen bis zu sechs Jahren Freiheitsstrafe.
Vereinigtes Königreich
Regulation 7(1) der COSHH Regulations verlangt, die Exposition zu verhindern oder, wo das nicht vernünftigerweise praktikabel ist, angemessen zu begrenzen; Regulation 7(2) stellt den Vorrang der Substitution fest. Für Karzinogene verlangt Regulation 7(5) zusätzlich Einhausung, Reinigung der Oberflächen, Kennzeichnung der betroffenen Bereiche und sichere Entsorgung in geschlossenen, eindeutig gekennzeichneten Behältern.
Ein Verstoß ist eine Straftat nach Section 33(1)(c) des Health and Safety at Work etc. Act 1974. Schedule 3A setzt das Höchstmaß im Anklageverfahren auf zwei Jahre Freiheitsstrafe, eine Geldstrafe oder beides. Die frühere summarische Obergrenze von 20.000 Pfund ist entfallen, der geltende Wortlaut nennt nur noch „a fine".
Vereinigte Staaten
Für Chrom(VI) gilt der Standard 29 CFR 1910.1026 mit einem zulässigen Expositionswert von 5 µg/m³ und einem Action Level von 2,5 µg/m³. Für Festsetzungen nach dem 15. Januar 2026 betragen die zivilen Geldbußen bis zu 16.550 US-Dollar je Verstoß bei serious und other-than-serious violations, bis zu 16.550 US-Dollar je Tag bei Nichtbeseitigung nach Fristablauf und bis zu 165.514 US-Dollar je Verstoß bei willful oder repeated violations. Jede betroffene Position kann einzeln zitiert werden, der Gesamtbetrag ist durch diese Einzelwerte also nicht begrenzt.
Section 17(e) des Occupational Safety and Health Act stellt den vorsätzlichen Verstoß gegen einen Standard mit Todesfolge zusätzlich unter Strafe.
Was im Streitfall entscheidet ist nicht die Messung
Die Schutzmaßnahmen nach der deutschen TRGS 561, in Kraft seit dem 4. Mai 2026, greifen bereits, wenn eine Chrom(VI)-Belastung nicht auszuschließen ist; eine vorherige Messung wird nicht verlangt.
Das ist die einzig praktikable Konstruktion, denn ein negatives Analysenergebnis an dieser Matrix sagt nichts aus, solange die Wiederfindung an derselben Matrix nicht ausgewiesen ist.
Dämmstoff im Gebrauchszustand ist calciumreich, basisch und mit Ruß und Öl durchsetzt, also mit genau den Stoffen, die Chrom(VI) während der Probenvorbereitung reduzieren.

Was bleibt und was auch Jahre später noch vorgelegt werden kann, ist die Dokumentation: eine Gefährdungsbeurteilung, die die Materialpaarung aus chromlegiertem Heißteil und basischer Dämmung erfasst, eine durchgeführte und begründete Substitutionsprüfung und ein Nachweis, dass die Wirksamkeit der Maßnahmen überprüft wurde.
Eine fehlende oder unzutreffende Bewertung einer Chrom(VI)-Exposition ist in keiner dieser vier Rechtsordnungen eine Randfrage der Betriebsorganisation.
Die vollständige Darstellung, mit Wortlaut und Fundstelle zu jeder hier zitierten Vorschrift, steht in Abschnitt 29 der Fachanalyse „Die übersehene Zutat", Version 1.2, verfügbar auf Deutsch, Englisch und Niederländisch.
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