Deutschland setzt die Benchmark

Die neue TRGS 561 des Ausschusses für Gefahrstoffe und die Musterbetriebsanweisung der BG BAU
Mit der Fassung vom 4. Mai 2026 (GMBl 2026 S. 308–336) beschreibt die TRGS 561 „Tätigkeiten mit krebserzeugenden Metallen und ihren Verbindungen“ erstmals, was an gedämmten, chromlegierten Heißteilen passiert. Die Vorgängerfassung hatte diesen Anwendungsbereich bislang nicht berücksichtigt.
Parallel dazu stellt die BG BAU in ihrem Gefahrstoffinformationssystem WINGIS eine Musterbetriebsanweisung für den „Ausbau chromatbelasteter Dämmstoffe“ bereit.
Damit gibt es in Deutschland zwei Dokumente, die das Thema verbindlich einordnen und für die Praxis greifbar machen: eines legt die Regeln fest, das andere setzt sie auf der Baustelle um.
Was die TRGS 561 festlegt
In Abschnitt 3.3.4 Absatz 5 heißt es, dass sich an thermisch beanspruchten chromlegierten Industriekomponenten, etwa an Dampfdruckleitungen oder in Turbinengehäusen, Chrom(VI)-Verbindungen bilden und an den umliegenden Komponenten ablagern können.
Bei Arbeiten wie der Demontage von Dämmsystemen oder der Wartung von Abgassystemen kann es dadurch zu einer relevanten Exposition der Beschäftigten kommen.
Der neu aufgenommene Abschnitt 5.9.3 geht weiter ins Detail.
Die TRGS nennt als Einflussfaktoren die Betriebstemperatur, den Chromanteil der Legierung, die Reaktionszeit, Luftsauerstoff und Feuchte an der Stahloberfläche sowie die Gegenwart von Alkali- und Erdalkalimetalloxiden, z. B. aus Dämmstoffen oder Montagepasten.
Sie stellt fest, dass sich die Chrom(VI)-Verbindungen in den Dämmstoffen ablagern können und dass Arbeitsplatzmessungen Expositionen oberhalb von 1 µg/m³ zeigen, vor allem bei Revisionen, im Rückbau und bei der Störungsbeseitigung.
Diese 1 µg/m³ sind keine Formalie. Nach Abschnitt 3.3.4 Absatz 2 entspricht diese Konzentration über ein Arbeitsleben einem zusätzlichen Lungenkrebsrisiko von etwa 4:1000; oberhalb davon liegt ein hohes Risiko vor.
Bei Tätigkeiten an Industriekomponenten, an denen eine Chrom(VI)-Belastung vorliegt oder bei denen diese nicht auszuschließen ist, besteht die Notwendigkeit die Schutzmaßnahmen entsprechend den Vorgaben der Kapitel 4.1 und 4.2 umzusetzen
Für Tätigkeiten an belasteten oder nicht sicher unbelasteten Komponenten verweist 5.9.3 Absatz 5 auf die Schutzmaßnahmen der Abschnitte 4.1 und 4.2 und ergänzt sie um Chemikalienschutzanzüge Typ 5 mit Kapuze, nitrilbeschichtete Handschuhe, Augenschutz, Atemschutz von mindestens FFP2 bzw. P3 bei längeren Tätigkeiten und die Abdeckung von Gitterrosten.
An erster Stelle steht in Abschnitt 4.1 Absatz 1 die Substitution:
Der Arbeitgeber hat die Möglichkeit einer Substitution durch Stoffe oder Gemische mit geringerer Gesundheitsgefährdung zu prüfen und vorrangig umzusetzen. Technische Maßnahmen haben Vorrang vor organisatorischen und persönlichen (4.1 Absatz 2).
Ausbau chromatbelasteter Dämmstoffe "Diese Tätigkeiten oder Verfahren sind krebserzeugend" Gefahr!

Die Musterbetriebsanweisung der BG BAU stuft den Ausbau chromatbelasteter Dämmstoffe als krebserzeugende Tätigkeit mit dem Signalwort „Gefahr“ ein.
Sie verlangt unter anderem:
abgegrenzte Arbeitsbereiche mit „Zutritt für Unbefugte verboten“,
chromatreduzierende Faserbindemittel und staubarme Verfahren,
Absaugung und Entstauber der Staubklasse H; kein Abblasen mit Druckluft, kein trockenes Kehren,
eine Schwarz-Weiß-Anlage mit getrennten Umkleiden und Duschen,
Atemschutz P3 bzw. FFP3 „immer“ sowie Einwegschutzanzug Typ 5,
Sammlung der Abfälle direkt am Entstehungsort in gekennzeichneten Säcken oder Big-Bags.
Hinzu kommt eine Vorgabe, die man leicht überliest:
Ausgebaute Mineralwolleprodukte dürfen nicht wiederverwendet werden.
Damit wird der Dämmungsausbau an Heißteilen organisatorisch so behandelt wie andere Arbeiten mit krebserzeugenden Stoffen. Wer bisher eine Revision als Routinearbeit geplant hat, muss diese Arbeiten künftig wie eine Sanierung planen.
Der bislang als normal bzw. sicher angesehene Arbeitsplatz wird somit zur Sonderbaustelle; ein Großteil der Maßnahmen erinnert an die Vorschriften zur Asbestsanierung
Gefährdung nicht nur in Kraftwerken
Die BG ETEM schreibt in ihrer Fachveröffentlichung zur möglichen Chrom(VI)-Exposition, dass nach aktuellen Kenntnissen alle Branchen betroffen sein können, in denen diese Einflussfaktoren zusammentreffen. Sie nennt unter anderem Kohle-, Biomasse- und Gaskraftwerke, Blockheizkraftwerke, Heizwerke, Müllverbrennungsanlagen und chemietechnische Anlagen, außerdem chromlegierte Schraubverbindungen an Turbinengehäusen und Flanschen.
Die Messtechnischen Dienste der Berufsgenossenschaften führen weitere Messungen bei Instandhaltungsarbeiten durch und suchen dafür Unternehmen, an deren Anlagen die Problematik auftreten kann.
Wir wissen von betroffenen Unternehmen und auch von auf Chrom(VI)-Analytik spezialisierte Labore, welche den Berufsgenossenschaften ihre Unterstützung signalisiert haben, bislang wurde leider nicht geantwortet.
Was das für Betreiber und Isolierbetriebe bedeutet
Die Pflichten sind klar beschrieben:
Gefährdungsbeurteilung, schriftliche Betriebsanweisung vor Aufnahme der Tätigkeit, Unterweisung über Expositionshöhe und Risikobereich, Einsatz fachkundiger oder tätigkeitsbezogen unterwiesener Personen (4.1 Absatz 4 Nr. 2).
Jede Revision an einer gedämmten, chromlegierten Komponente wird damit zu einem Vorgang, der vorbereitet, dokumentiert und abgesichert werden muss.
Die Substitutionsprüfung zielt dabei auf die Ursache. Wenn die TRGS die Alkali- und Erdalkalimetalloxide aus Dämmstoffen als Einflussfaktor nennt, dann gehört die Wahl des Dämmstoffs selbst zur Prüfung.
Eine Dämmung, die diese Oxide nicht enthält, nimmt einem der in der TRGS genannten Faktoren die Grundlage.
Das ist keine Frage des Marketings, sondern die Rangfolge, die das Regelwerk selbst vorgibt:
erst Substitution,
dann Technik,
dann Organisation,
zuletzt Persönliche Schutzausrüstung.

Fazit
Mit der TRGS 561 in der Fassung vom Mai 2026 und der Musterbetriebsanweisung der BG BAU hat Deutschland erstmals einen klaren Rahmen geschaffen, der Ursache, Risiko und Schutzmaßnahmen benennt.
Betreiber und Fachbetriebe, die ihn jetzt umsetzen, sind für ihre nächste Revision vorbereitet. Wer die Dämmung bei Neubau oder Instandsetzung so wählt, dass Chromat gar nicht erst entsteht, hat bei künftigen Revisionen weniger Aufwand.
Quellen:TRGS 561, Ausgabe Mai 2026, GMBl 2026 S. 308–336, Abschnitte 3.3.4, 4.1, 5.9.3TRGS 561, Fassung vom 4. Oktober 2017, GMBl 2017 Nr. 43 S. 786 (aufgehoben am 04.05.2026)BG BAU / GISBAU, WINGIS online: Betriebsanweisung „Ausbau chromatbelasteter Dämmstoffe“ (abgerufen 23.05.2026)BG ETEM: „Mögliche Chrom(VI)-Exposition“, Webcode 23391453 (abgerufen 23.05.2026)



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